Open-Content-Lizenzen
Neben dem kostenfreien und uneingeschränkten Zugang zu digital vorliegenden wissenschaftlichen Informationsressourcen über das Internet ist die Möglichkeit einer weitreichenden Nachnutzung dieser Ressourcen der zweite wesentliche Aspekt des Open-Access-Konzepts.
Nach der Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen bedeutet Open Access damit auch die Erlaubnis, diese Ressourcen und ihre Inhalte „in jedem beliebigen digitalen Medium und für jeden verantwortbaren Zweck – zu kopieren, zu nutzen, zu verbreiten, zu übertragen und öffentlich wiederzugeben sowie Bearbeitungen davon zu erstellen und zu verbreiten, sofern die Urheberschaft korrekt angegeben wird.“
Eine weitreichende Nachnutzbarkeit wird über eine sogenannte Open-Content-Lizenz geregelt. Hierbei wird jedermann vom Urheber bzw. Rechteinhaber in Form eines standardisierten Vertrags eine gegenüber dem Urheberrecht erhöhte, z.T. deutlich erweiterte Nachnutzbarkeit entsprechend lizenzierter Werke eingeräumt. Dies kann sogar auch Rechte zur einer kommerziellen Nutzung mit einschließen. Übertragen wird immer ein einfaches, d.h. nicht-exklusives Nutzungsrecht.
Wichtig: Lizenzgeber kann nur der Rechteinhaber sein. Dies ist i.d.R. der Urheber, es sei denn, dieser hat die entsprechenden Rechte exklusiv übertragen (z.B. an eine andere Person, einen Verlag oder eine Institution).
Eine im Open Access publizierte Ressource ohne Open-Content-Lizenz ist zwar frei zugänglich, unterliegt aber dem jeweiligen Urheberrecht bzw. Copyright law und damit ausschließlich den dort erlaubten Rechten für eine Nachnutzung. Im deutschen Recht ist dies durch die sogenannten Schranken des Urheberrechts geregelt, die in den §§ 44a bis 63a UrhG festgelegt sind (z.B. das Zitatrecht (§ 51 UrhG), das Recht zu Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG) oder auch die Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§ 60a bis 60h)). Im Einzelfall ist immer zu prüfen, welches Recht gilt, d.h. ob also deutsches oder ein anderes Recht zur Anwendung kommt. Im Zweifel wenden Sie sich an das Rechtsdezernat der RWTH.
Im Wissenschaftsbereich haben sich die sogenannten Creative Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) weltweit etabliert. Für Deutschland sind alternativ die Digital Peer Publishing-Lizenzen (DPPL) zu nennen. Verlage vergeben mitunter auch eigene Open-Content-Lizenzen.
Creative Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen)
Die Creative Commons-Lizenzen werden durch die 2001 gegründete Non-Profit-Organisation Creative Commons (CC) angeboten. Sie sind die am weltweit weitesten verbreiteten Open-Content-Lizenzen. Aus einem Portfolio von derzeit sechs modular aufgebauten standardisierten Lizenzverträgen können Urheber bzw. Rechteinhaber einen für sie passenden Lizenzvertrag auswählen und damit festlegen, in welchem Umfang sie weitergehende Nutzungsrechte an Ihren eigenen Inhalten einräumen möchten und welche Nachnutzungsmöglichkeiten ggf. ausgeschlossen bleiben sollen. Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte variiert dabei je nach Lizenz.
Die aktuelle Fassung der Lizenzen ist die internationale Version 4.0, die auch in deutscher Übersetzung vorliegt.
Namensnennung 4.0 International
Namensnennung-Nicht kommerziell 4.0 International
Namensnennung - Keine Bearbeitungen 4.0 International
Namensnennung-Share Alike 4.0 International
Namensnennung-Nicht kommerziell-Keine Bearbeitungen 4.0 International
Namensnennung-Nicht kommerziell-Share Alike 4.0 International
Die Lizenzen des Typs CC BY und CC BY-SA ermöglichen die weitreichendsten Nachnutzungsmöglichkeiten urheberrechtlich geschützter Werke und entsprechen von den sechs Lizenzen damit am meisten dem Open-Access-Konzept.
Bitte beachten: Version 4 wurde bislang nicht auf das deutsche Urheberrecht inhaltlich angepasst (portiert). Anders verhält es sich mit der Vorgängerversion. Wenn also eher eine auf das deutsche Recht hin angepasste CC-Lizenz vergeben werden soll, ist ein Lizenztyp der Version 3 Deutschland zu wählen (z.B. CC BY 3.0 DE).
Neben den genannten sechs Standardlizenzen gibt es noch eine weitere CC-Lizenz, die sogenannte CC0 1.0 Universell (CC0 1.0). Die Person, die ein Werk mit dieser Lizenz verknüpft hat, hat dieses Werk in der Gemeinfreiheit (Public Domain) zur Verfügung gestellt. In diesem Fall werden weltweit auf alle urheberrechtlichen und verwandten Schutzrechte verzichtet, wenn dem gesetzlich nichts widerspricht.
Diese Lizenz wird häufig für den Bereich der Forschungsdaten verwendet. Hintergrund ist, dass viele Forschungsdaten (z.B. Messdaten) nicht unter den Urheberschutz fallen (siehe Merkblatt Urheberrechtlicher Schutz von Forschungsdaten), welches jedoch die Voraussetzung für die Vergabe eine Lizenz ist.
In Deutschland (aber auch anderen Ländern wie z.B. Österreich), ist diese Lizenz jedoch rechtlich nicht unproblematisch. Auf das Urheberrecht kann hier nicht verzichtet werden und ebenso ist eine Übertragung ausgeschlossen (übertragbar sind lediglich die Nutzungsrechte). Aus diesem Grund wurde in die Lizenz zwei zusätzliche Regelungen implementiert (vgl. hierzu und zur näheren Information Kreuzer 2016, S. 34).
[Label] Public Domain Mark: Für Werke, die gemeinfrei sind – etwa weil der Urheberrechtschutz abgelaufen ist oder auch nie gegeben war – stellt Creative Commons noch das nebenstehende Label zur Kennzeichnung bereit.
Weitere Informationen zu Creative Commons und den verschiedenen Lizenzarten/Vertragstexten:
https://de.creativecommons.net/was-ist-cc/
https://creativecommons.org/licenses/?lang=de
https://de.creativecommons.net/faqs/
Digitial Peer Publishing-Lizenzen
Die Digitial Peer Publishing-Lizenzen sind Open-Content-Lizenzen, die im Rahmen des DiPP-Angebots (Digital Peer Publishing) des Hochschulbibliothekszentrums Köln (HBZ) entwickelt wurden und bereitgestellt werden. Es ist gleichwohl von jedermann nutzbar. Der Urheber bzw. Rechteinhaber kann hier in der derzeit aktuellen Version 3 zwischen drei verschiedenen modular aufgebauten standardisierten Lizenzverträgen auswählen. Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte variiert dabei je nach Lizenz:
DPPL – Digital Peer Publishing Lizenz (v3, de) (Basismodul):
https://www.hbz-nrw.de/produkte/open-access/lizenzen/dppl/dppl/DPPL_v3_de_11-2008
m-DPPL – Modulare Digital Peer Publishing Lizenz (v3, de):
https://www.hbz-nrw.de/produkte/open-access/lizenzen/dppl/mdppl/m-DPPL_v3_de_11-2008
f-DPPL – Freie Digital Peer Publishing Lizenz (v3, de):
https://www.hbz-nrw.de/produkte/open-access/lizenzen/dppl/fdppl/f-DPPL_v3_de_11-2008
Weitere Informationen zu DPPL-Lizenzen:
https://www.hbz-nrw.de/produkte/open-access/lizenzen/dppl
Disclaimer:
Bitte beachten Sie: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die obigen Ausführungen sind ausdrücklich keine Rechtsberatung, sondern dienen lediglich einer allgemeinen, aber nicht rechtsverbindlichen Information. Bei rechtlichen Fragen zum hier behandelten Themenkomplex sollte unbedingt juristischer Rat eingeholt werden. Wir empfehlen, sich an das Rechtsdezernat der RWTH zu wenden.
Literaturhinweis:
Kreutzer, T. (2016): Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen. 2. Aufl. Bonn: Deutsche UNESCO-Kommission e.V. https://irights.info/artikel/neue-version-open-content-ein-praxisleitfaden-zu-creative-commons-lizenzen/26086 (Link zuletzt geprüft am 21.07.2022).