Grüner Weg

  grüner Weg

Bei diesem Modell, das häufig auch unter den Bezeichnungen „Zweitveröffentlichung“ sowie „Self-Archiving“ firmiert, werden wissenschaftliche Werke, die gemäß dem traditionellen Publikationsmodell (Closed Access) veröffentlicht wurden und damit nicht kostenfrei und uneingeschränkt verfügbar sind, ein weiteres Mal veröffentlicht.

 
 

Die Zweitveröffentlichung erfolgt im Open Access, i.d.R. auf (nicht-kommerziellen) institutionellen oder fachbezogenen Repositorien, kann ggf. aber auch über die persönliche Webseite der Autorin/des Autors oder auch über ihre/seine Instituts- bzw. Arbeitgeber-Webseite erfolgen.

Die Veröffentlichung über ein institutionelles bzw. Fach-Repositorium bietet jedoch deutlich mehr Vorteile, wie z.B. ein ordentlicher standardisierter bibliographischer Nachweis, die Vergabe eines Pesitent Identifiers (z.B. DOI), Serviceleistungen wie eine umfassende Beratung und Unterstützung beim Publikationsprozess, oder auch der Aspekt der Langzeitarchivierung.

Viele Verlage erlauben mittlerweile eine Zweitveröffentlichung, oft allerdings nur unter bestimmten Vorgaben, die im Autorenvertrag und/oder in der jeweiligen Sharing-Policy aufgeführt sind. Zu den wichtigsten Vorgaben zählen:

  • Bei vielen Verlagen ist eine Zweitveröffentlichung erst nach Ablauf einer bestimmten Sperrfrist ab Erscheinen des finalen Beitrags möglich. Diese Frist kann je nach Verlag, aber auch von Zeitschrift zu Zeitschrift unterschiedlich lang ausfallen. In manchen Fällen beträgt das Embargo z.B. sechs Monate, in anderen Fällen zwölf oder 24 Monate, in wieder anderen Fällen sogar mehr. Zuweilen gestatten Verlage aber durchaus auch eine Zweitveröffentlichung ohne Embargo, so dass die Zweitveröffentlichung auch parallel zur Erstveröffentlichung erfolgen kann.

    Hinweis: Manche Forschungsförderer schreiben mittlerweile vor, dass die im Rahmen des geförderten Projekts gewonnenen Forschungsergebnisse im Open Access publiziert werden müssen – wenn nicht unmittelbar, so doch zumindest innerhalb eines gewissen Zeitraums. In diesen Fällen sehen manche Verlags-Policies die Option vor, die eigentliche Embargofrist entsprechend zu verkürzen. Bei anderen Verlagen besteht diese Option nicht. In solchen Fällen besteht dann nur die Möglichkeit, den entsprechenden Beitrag unmittelbar oder noch nachträglich direkt über den Verlag gegen Entrichtung einer APC oder BPC im Open Access (Gold Open Access) frei zu kaufen.
  • Version des Beitrags:
    Viele Verlage erlauben für die Zweitveröffentlichung meist nicht die Verwendung des final publizierten PDF-Dokuments (Final Published Version). Stattdessen darf dann entweder das „Accepted Manuscript“ verwendet werden, also die Version, die bereits sämtliche sich aus dem Peer-Review-Verfahren ergebenden möglichen Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen enthält, und/oder der Preprint, also die Version, die die Autorin bzw. der Autor beim Verlag zur Annahme eingereicht hat. Hierbei können auch jeweils unterschiedliche Embargofristen gelten (beim Preprint können diese ggf. auch komplett entfallen bzw. in vielen Fällen ist auch eine Vorabpublikation des Preprints möglich).
  • Vorgegebene Anmerkung:
    Manche Verlage verlangen die Verwendung einer vorformulierten Anmerkung, die in dem für die Zweitveröffentlichung vorgesehen PDF einzufügen ist. Sie gibt zumeist Auskunft über die Manuskriptversion und enthält das volle Zitat oder zumindest den DOI der Original-Publikation sowie ggf. Angaben zum Copyright und/oder zur Lizenz der Zweitveröffentlichung.
  • Ort der Zweitveröffentlichung:
    Viele Verlage regeln detailliert, wo (Repositorium, Webseite etc.) und wann ein Beitrag in welcher Manuskriptversion zur Verfügung gestellt werden darf bzw. nicht bereitgestellt werden darf. So untersagen manche Verlage etwa die Zweitveröffentlichung des Beitrags auf kommerziellen Repositorien u.a.m.

Eine erste hilfreiche Orientierung bietet auch Sherpa Romeo.

Unabhängig von den Regelungen im Verlagsvertrag bietet Ihnen das reformierte Urheberrechtsgesetz außerdem die Möglichkeit, Ihre Arbeit nach Ablauf eines Jahres online zu veröffentlichen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Regelungen gelten für Autorenverträge ab dem 01.01.2014. Im Gesetzestext heißt es dazu:

 
 

Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (§ 38, 4 UrhG).

 
 

Zweitveröffentlichung auf RWTH Publications

Das Open-Access-Team der UB freut sich, wenn Sie Ihren Beitrag auf RWTH Publications zweiveröffentlichen möchten. Gerne überprüfen wir für Sie die Möglichkeit einer Zweitveröffentlichung sowie die mitunter komplexen verlagsseitigen Bedingungen und Vorgaben (etwa, ob eine Embargofrist besteht oder nicht, welche Manuskriptversion für die Zweitveröffentlichung verwendet werden darf usw.) und fragen ggf. auch die Rechte für Sie an.

Zuweilen gestatten Verlage auch eine parallele Veröffentlichung auf einem Repositorium. Diese Variante eignet sich insbesondere für die Veröffentlichung von selbstständigen Publikationen (Büchern). Die Veröffentlichung erfolgt sowohl über einen Verlag als auch – in rechtlicher Abstimmung mit diesem – parallel auf RWTH Publications. Auch hier unterstützt Sie gerne das Open-Access-Team der UB.