Neues UrhWissG in Kraft

01.03.2018
 

Heute, am 1. März 2018, tritt das neue Urheberrechtsgesetz, das sogenannte UrhWissG, in Kraft. Das Gesetz soll das Urheberrecht an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft anpassen.
Die bisherigen Schranken des Urheberrechts (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte), die sich auf Bildung und Wissenschaft bezogen haben (§52a, 52b, 53a), sind nun durch neue Regelungen ersetzt worden.

Auswirkungen auf das Serviceangebot der UB hat in erster Linie der Unterabschnitt 4 (Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen). Über den §60e UrhWissG wird z.B. demnächst die Fernleihe und der Kopienversand wieder per E-Mail ermöglicht.

Auch für die Nutzung des Semesterapparats über die Lehr- und Lernplattform L²P sind einige Änderungen relevant. Die entsprechend geänderten Merkblätter für die RWTH zu den relevanten §60a und §60c UrhWissG finden Sie auf den Seiten des CIL unter dem Menüpunkt Rechtliches.
Es können nun bis zu 15% eines Werkes zur Verfügung gestellt werden (bisher 12%).
Dagegen ist die Nutzung von Artikeln aus Zeitungen und Publikumszeitschriften, im Gegensatz zu Artikeln aus Fachzeitschriften, eingeschränkt worden.
Neu ist auch die Möglichkeit, urheberrechtliche Werke automatisiert auszuwerten. Die entsprechende Regelung findet sich in §60d UrhWissG zum Text- und Datamining.

Weitere Informationen finden Sie auch in der Pressemitteilung des Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“.